Art. 8 – Datenschutz

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(1)Diese Richtlinie berührt nicht das geltende Unions- und nationale Recht zum Datenschutz.
(2)Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen des Unions- oder nationalen Rechts und unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG dürfen die für die elektronische Rechnungsstellung erhaltenen personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck oder zu Zwecken, die damit vereinbar sind, genutzt werden.
(3)Unbeschadet der Ausnahmen und Einschränkungen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Modalitäten der zu Transparenz- und Rechenschaftszwecken erfolgenden Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung gesammelt wurden, mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung und mit dem Grundsatz des Schutzes der Privatsphäre im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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