ErwGr. 23

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

In bestimmten Wirtschaftssektoren ausgestellte Rechnungen müssen gegebenenfalls spezifische Informationen in Bezug auf diese Sektoren beinhalten. Nichtsdestoweniger sollten alle Rechnungen eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Standardelemente enthalten. Dies ist unabdingbar, um zu überprüfen, ob die Rechnung die zugrunde liegende geschäftliche Transaktion ordnungsgemäß wiedergibt, und um zu gewährleisten, dass die Rechnung rechtsgültig ist. Eine Liste solcher Elemente, die für Mehrwertsteuerzwecke erforderlich sind, ist in der Richtlinie 2006/112/EG enthalten. Die europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung sollte mit diesen Elementen im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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