ErwGr. 39

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Damit öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen dieser Richtlinie leichter umsetzen können, sollte die Kommission sicherstellen, dass Mitgliedstaaten in vollem Umfang und regelmäßig darüber informiert werden, wie die Arbeit der zuständigen europäischen Normungsorganisationen an der Norm und den diesbezüglichen Dokumenten der Normung voranschreitet. Dies sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Vorbereitungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Umsetzung innerhalb der vereinbarten Fristen abgeschlossen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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