ErwGr. 7

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung werden maximiert, wenn die Erstellung, Versendung, Übermittlung, Entgegennahme und Verarbeitung einer Rechnung vollständig automatisiert werden kann. Aus diesem Grund sollte nur für maschinenlesbare Rechnungen, die vom Empfänger automatisch und digital verarbeitet werden können, gelten, dass sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen. Eine bloße Bilddatei sollte nicht als elektronische Rechnung im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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