Art. 24 – Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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