Art. 26 – Offenlegungspflichten

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen einer Gruppe offenlegen, ob sie Partei einer gemäß Artikel 19 geschlossenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung sind, und die allgemeinen Bedingungen der Vereinbarung und die Namen der beteiligten Unternehmen der Gruppe veröffentlichen und die entsprechenden Informationen mindestens jährlich aktualisieren. Es gelten die Artikel 431 und 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2)Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Form und des Inhalts der gemäß Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 3. Juli 2015. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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