ErwGr. 101

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für eine wirksame Abwicklung international tätiger Institute und Gruppen ist die Zusammenarbeit zwischen Union, Mitgliedstaaten und Drittlandabwicklungsbehörden erforderlich. Die Zusammenarbeit wird erleichtert, wenn sich die Abwicklungsregelungen von Drittländern auf gemeinsame Prinzipien und Ansätze stützen, die vom Rat für Finanzstabilität und der G20 derzeit ausgearbeitet werden. Zu diesem Zweck sollte die EBA ermächtigt werden, nicht verbindliche Rahmenvereinbarungen über Zusammenarbeit mit den Behörden von Drittländern im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auszuarbeiten und zu schließen, und die nationalen Behörden sollten bilaterale, mit den EBA-Rahmenvereinbarungen übereinstimmende, Vereinbarungen schließen können. Die Ausarbeitung solcher Vereinbarungen zwischen den für den Ausfall weltweit tätiger Firmen zuständigen nationalen Behörden sollte ein Mittel zur Herbeiführung einer erfolgreichen Planung, Entscheidungsfindung und Koordinierung im Zusammenhang mit internationalen Gruppen sein. Grundsätzlich sollten diese Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit geschlossen werden. Die nationalen Abwicklungsbehörden sollten gegebenenfalls als Teil des europäischen Abwicklungskollegiums die Abwicklungsverfahren von Drittländern unter den in dieser Richtlinie festgelegten Umständen anerkennen und durchsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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