ErwGr. 104

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Grundsätzlich sollten Mitgliedstaaten ihre nationalen Finanzierungsmechanismen im Wege eines unter der Kontrolle von Abwicklungsbehörden stehenden Fonds einrichten, der für die in dieser Richtlinie dargelegten Zwecke zu verwenden ist. Jedoch sollte eine eng abgesteckte Ausnahme vorgesehen werden, nach der Mitgliedstaaten ihren nationalen Finanzierungsmechanismen durch Pflichtbeiträge der in ihren Hoheitsgebieten zugelassenen Institute einrichten können, die nicht durch unter der Kontrolle ihrer Abwicklungsbehörden stehender Fonds gehalten werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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