ErwGr. 110

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen Unterstützung funktionieren, sofern zwischen den nationalen Behörden eine Einigung über die Abwicklung des Instituts erzielt wird. Einlagen, die durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, sollten beim Abwicklungsprozess keine Verluste tragen. Wird durch eine Abwicklungsmaßnahme sichergestellt, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, sollten die Einlagensicherungssysteme, denen ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verpflichtet sein, einen Beitrag zu leisten, der nicht größer ist als der Betrag der Verluste, die sie erlitten hätten, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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