ErwGr. 109

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die Krisenfestigkeit des europäischen Systems der Finanzierungsmechanismen zu erhöhen und im Einklang mit dem Ziel, dass die Finanzierung in erster Linie durch die Anteilseigner und die Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts und danach durch die Branche und nicht aus öffentlichen Mitteln geschehen soll, sollten die Finanzierungsmechanismen erforderlichenfalls beantragen können, bei anderen Finanzierungsmechanismen Kredite aufzunehmen. Ebenso sollten sie befugt sein, anderen Mechanismen, die entsprechenden Bedarf haben, Kredite zu gewähren. Eine solche Kreditgewährung sollte vollkommen freiwillig sein. Die Entscheidung, anderen Mechanismen einen Kredit zu gewähren, sollte von dem Finanzierungsmechanismus, der den Kredit gewährt, getroffen werden, aber angesichts der potenziellen Haushaltsauswirkungen sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass diese Entscheidung nach Anhörung des zuständigen Ministeriums oder mit dessen Zustimmung getroffen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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