ErwGr. 122

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) enthält unter anderem Bestimmungen zur Annahme von Verschmelzungen auf der Hauptversammlung jedes verschmelzenden Unternehmens, zu den Anforderungen für den Verschmelzungsplan, zum Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung, zum Sachverständigenbericht sowie zum Gläubigerschutz. Die Richtlinie 82/891/EWG des Rates (18) enthält ähnliche Bestimmungen zur Spaltung von Aktiengesellschaften. Die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) enthält entsprechende Bestimmungen über für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten. Für diese Richtlinien sollten geeignete Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden möglich wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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