ErwGr. 124

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) sieht Verfahrensrechte für Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung vor. Die Richtlinie 2007/36/EG sieht unter anderem eine Mindestfrist für die Einberufung von Hauptversammlungen vor und legt den Inhalt der Mitteilung dieser Einberufung fest. Diese Vorschriften können ein rasches Eingreifen der Abwicklungsbehörden behindern; deshalb sollten geeignete Ausnahmen von der genannten Richtlinie vorgesehen werden. Im Vorfeld einer Abwicklung kann eine rasche Kapitalerhöhung erforderlich werden, sollte das Institut die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen oder wahrscheinlich nicht erfüllen, und eine Kapitalerhöhung wahrscheinlich die Finanzlage wiederherstellen und eine Situation abwenden wird, in der die Schwellenwerte für eine Abwicklung erfüllt wären. In solchen Fällen sollte die Möglichkeit einer kurzfristigen Einberufung einer Hauptversammlung zugelassen werden. Dennoch sollte die Entscheidungsbefugnis der Anteilseigner im Hinblick auf eine Verlängerung oder Verkürzung der Einberufungsfrist für die Hauptversammlung gewahrt werden. Zur Einführung eines solchen Mechanismus sollten geeignete Ausnahmen von der Richtlinie 2007/36/EG vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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