DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Nutzung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen dieser Richtlinie kann zu Eingriffen in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger führen. Insbesondere greift die Befugnis der Behörden, Anteile an einem Institut oder sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer ohne Zustimmung der Anteilseigner zu übertragen, in die Eigentumsrechte der Anteilseigner ein. Darüber hinaus kann die Befugnis, darüber zu befinden, welche Verbindlichkeiten aus einem ausfallenden Institut angesichts der Ziele Sicherstellung der Fortführung der Dienstleistungen und Unterbindung negativer Effekte auf die Finanzstabilität ausgelagert werden sollten, die Gleichbehandlung von Gläubigern beeinträchtigen. Folglich sollte eine Abwicklungsmaßnahme nur dann getroffen werden, wenn sie im öffentlichen Interesse erforderlich ist, und Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger, die sich aus Abwicklungsmaßnahmen ergeben, sollten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) stehen. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den bekämpften Risiken stehen und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.
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