Um sicherzustellen, dass das Regelwerk auf angemessene und verhältnismäßige Art und Weise angewandt wird und dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungs- und Abwicklungsplans so niedrig wie möglich gehalten wird, sollten die Behörden im Zusammenhang mit den Sanierungs- und Abwicklungsplänen und beim Rückgriff auf die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Befugnisse und Instrumente der Art der Tätigkeit eines Instituts Rechnung tragen, sowie seiner Eigentümerstruktur, seiner Rechtsform, seinem Risikoprofil, seiner Größe, seinem Rechtsstatus und seiner Verflechtung mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem im Allgemeinen, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten, dem Umstand, ob es Mitglied in einem institutsbezogenen Sicherungssystem oder in anderen gemeinschaftlichen Systemen der wechselseitigen Solidarität ist, der Frage, ob das betreffende Institut Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt und ob sein Ausfall und seine anschließende Liquidation im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Finanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft haben kann. Während durch die in dieser Richtlinie und in ihrem Anhang spezifizierten Inhalte und Informationen eine Mindestnorm für offenkundig systemrelevante Institute festgelegt wird, dürfen die Behörden je nach Institut unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen an Sanierungs- und Abwicklungsplanungen und Informationspflichten anwenden und eine geringere als einmal jährliche Aktualisierungspflicht vorsehen. Ein Sanierungsplan für ein kleines Institut mit geringer Vernetzung und Komplexität könnte auf einige grundlegende Informationen über dessen Struktur, Auslöser für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsoptionen beschränkt werden. Falls einem Institut gestattet würde, insolvent zu werden, könnte der Abwicklungsplan reduziert werden. Außerdem sollte das Regelwerk so angewandt werden, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht in Gefahr gerät. Insbesondere in Situationen, die durch weitreichendere Schwierigkeiten oder sogar Zweifel an der Widerstandsfähigkeit vieler Institute gekennzeichnet sind, ist es von zentraler Bedeutung, dass die Behörden das Ansteckungsrisiko, das aus den in Bezug auf einzelne Institute getroffenen Maßnahmen entsteht, berücksichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025
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