DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Zum Schutz des Rechts der Anteilseigner und Gläubiger sollten klare Verpflichtungen für die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts und — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Instituts im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Es sollte möglich sein, eine Bewertung bereits in der Phase des frühzeitigen Eingreifens einzuleiten. Vor Ergreifung einer Abwicklungsmaßnahme sollte eine faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts vorgenommen werden. Eine solche Bewertung sollte einem Rechtsmittel nur zusammen mit einem Abwicklungsbeschluss unterliegen. Darüber hinaus sollte — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente ein Ex-post-Vergleich zwischen der Behandlung durchgeführt werden, die Anteilseigner und Gläubiger tatsächlich erfahren haben, und der, die sie im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erfahren hätten. Sollte sich herausstellen, dass Anteilseigner und Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Forderungen weniger als den Gegenwert dessen erhalten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens erhalten hätten, sollten die Anteilseigner und Gläubiger — soweit nach dieser Richtlinie vorgeschrieben — einen Anspruch auf Auszahlung der Differenz haben. Im Gegensatz zur Bewertung vor der Abwicklungsmaßnahme sollte es möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, wie der Unterschiedsbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an die Anteilseigner und Gläubiger zu entrichten ist. Dieser eventuell entstehende Unterschiedsbetrag sollte von den aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Finanzierungsmechanismen getragen werden.
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