ErwGr. 52

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es ist von großer Bedeutung, Verluste sofort beim Ausfall des Instituts auszuweisen. Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausfallender Institute sollte auf fairen, vorsichtigen und realistischen Annahmen zum Zeitpunkt der Nutzung der Abwicklungsinstrumente beruhen. Der Wert der Verbindlichkeiten sollte bei der Bewertung jedoch nicht durch die finanzielle Lage des Instituts beeinflusst werden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte es möglich sein, dass die Abwicklungsbehörden eine rasche Bewertung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eines ausfallenden Instituts vornehmen. Diese Bewertung sollte bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine unabhängige Bewertung vorgenommen wird, vorläufig gelten. Mit den verbindlichen technischen Standards der EBA für die Bewertungsmethodik sollte ein Rahmen von Grundsätzen festgelegt werden, die bei der Durchführung solcher Bewertungen anzuwenden sind, und es sollten verschiedene spezifische Methoden zugelassen werden, die je nachdem von den Abwicklungsbehörden und unabhängigen Bewertern angewendet werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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