ErwGr. 69

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Wird das Bail-in-Instrument mit dem Ziel der Wiederherstellung des Kapitals des ausfallenden Instituts angewandt, um die Fortführung seiner Geschäftstätigkeit zu ermöglichen, sollte die Abwicklung mittels Bail-in mit der Auswechslung der Geschäftsleitung einhergehen — es sei denn, die Beibehaltung der Geschäftsleitung ist angebracht und erforderlich für das Erreichen der Abwicklungsziele — sowie mit einer anschließenden Umstrukturierung des Instituts und seiner Tätigkeiten auf eine Art und Weise einhergehen, durch die die Gründe des Ausfalls beseitigt werden. Diese Umstrukturierung sollte mittels der Durchführung eines Geschäftsreorganisationsplans erfolgen. Gegebenenfalls sollten solche Pläne mit dem Umstrukturierungsplan vereinbar sein, den das Institut der Kommission gemäß dem Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen vorzulegen hat. Insbesondere sollte der Plan — über die Maßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts hinaus — Maßnahmen zur Beschränkung der Beihilfen auf ein Mindestmaß an Lastenverteilung sowie Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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