ErwGr. 72

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise vom Bail-in ausschließen können, unter anderem wenn ein Bail-in dieser Verbindlichkeiten innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nicht möglich ist, wenn der Ausschluss unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um für die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts zu sorgen, oder wenn die Anwendung des Bail-in-Instruments auf die Verbindlichkeiten eine Wertvernichtung verursachen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten nicht vom Bail-in ausgeschlossen würden. Die Abwicklungsbehörden sollten unter bestimmten Umständen Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise ausschließen können, wenn es erforderlich ist, um Ansteckung und finanzieller Instabilität vorzubeugen, die die Wirtschaft eines Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Durchführung dieser Bewertungen sollten die Abwicklungsbehörden die Folgen eines potenziellen „Bail-in“ von Verbindlichkeiten berücksichtigen, die aus erstattungsfähigen Einlagen stammen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oberhalb der durch die Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Deckungssumme gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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