ErwGr. 75

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Mindesthöhe einer Verlusttragung von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Eigenmitteln oder gegebenenfalls 20 % der risikogewichteten Vermögenswerte sollte auf der Grundlage der Bewertung für die Zwecke der Abwicklung gemäß dieser Richtlinie berechnet werden. Historische Verluste, die bereits vor einer derartigen Bewertung von den Anteilseignern durch eine Reduzierung der Eigenmittel absorbiert wurden, sollten nicht in diese Prozentsätze einbezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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