ErwGr. 78

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Im Fall von Ausnahmen von Verbindlichkeiten, wie zum Beispiel für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Arbeitnehmer- oder Handelsgläubiger, oder bei Vorrangstellungen, wie zum Beispiel für Einlagen von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, sollten diese Ausnahmen sowohl in Drittstaaten als auch in der Union gelten. Um sicherzustellen, dass gegebenenfalls Verbindlichkeiten in Drittländern herabgeschrieben oder umgewandelt werden können, sollte die Anerkennung dieser Möglichkeit in Vertragsbestimmungen aufgenommen werden, für die das Recht der Drittländer gilt, insbesondere im Hinblick auf in der Rangordnung der Gläubiger nachrangige Verbindlichkeiten. Eine solche vertragliche Form sollte nicht für Verbindlichkeiten vorgeschrieben sein, die vom Bail-in für Einlagen von natürlichen Personen und Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen oder in Fällen, in denen das Recht des Drittlandes oder eine mit dem jeweiligen Drittland geschlossene bindende Vereinbarung der Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats ermöglichen, ihre Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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