ErwGr. 80

DIR_2014_59 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

Diese Richtlinie verfolgt einen Top-Down-Ansatz bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten innerhalb einer Gruppe. Bei diesem Ansatz wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene der einzelnen juristischen Person angewandt werden und dass es unabdingbar ist, dass die Verlustabsorptionskapazität bei dem Rechtsträger innerhalb der Gruppe vorhanden oder für diesen erschließbar ist, bei dem Verluste entstehen. Zu diesem Zweck sollten die Abwicklungsbehörden dafür Sorge tragen, dass die Verlustabsorptionskapazität innerhalb einer Gruppe gemäß dem in ihren einzelnen juristischen Personen gegebenen Risikograd über die Gruppe verteilt wird. Die erforderliche Mindestanforderung an jedes einzelne Tochterunternehmen sollte gesondert beurteilt werden. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass das gesamte Kapital und alle Verbindlichkeiten, die auf die konsolidierte Mindestanforderung angerechnet werden, in den Rechtsträgern belegen sind, in denen Verluste auftreten können, oder in anderer Weise zur Absorption der Verluste zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie sollte einen multiplen („multiple points of entry“) und einen singulären („single point of entry“) Abwicklungsansatz ermöglichen. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten die für eine Gruppe geeignete Abwicklungsstrategie in Übereinstimmung mit dem Abwicklungsplan spiegeln. Die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sollten insbesondere auf der richtigen Ebene innerhalb der Gruppe gestellt werden, damit sie den im Abwicklungsplan enthaltenen multiplen oder singulären Ansatz zur Geltung bringen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Umstände eintreten könnten, unter denen ein anderer Ansatz als im Plan vorgesehen verwendet würde, da er beispielsweise ermöglichen würde, die Abwicklungsziele effizienter zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sollten, wenn die Abwicklungsbehörde es verlangt, unabhängig davon, ob eine Gruppe den multiplen oder den singulären Ansatz gewählt hat, für alle Institute und anderen juristischen Personen in der Gruppe jederzeit solide Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten, um das Risiko einer Ansteckung oder eines Ansturms auf die Banken abzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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