ErwGr. 15

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, wie beispielsweise im Falle unbeschalteter Glasfaserkabel, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist, wenn in Bezug auf die Sicherheit oder künftige geschäftliche Interessen des Eigentümers der Infrastruktur keine Bedenken bestehen. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen; daher können die Mitgliedstaaten entscheiden, in geeigneten Fällen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden und es Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze erlauben, Zugang zu ihren Netzen für den Ausbau anderer Netze zu gewähren. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien bei den Betreibern unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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