DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Ein Netzbetreiber kann den Zugang zu einer bestimmten physischen Infrastruktur aus objektiven Gründen verweigern. So kann insbesondere eine physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, aufgrund besonderer infrastruktureller Gegebenheiten technisch ungeeignet sein, z. B. aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der — etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne — ausreichend nachgewiesen ist. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Ferner kann in Fällen, in denen der Netzbetreiber bereits auf der Vorleistungsebene Zugang zur physischen Netzinfrastruktur gewährt und damit den Erfordernissen des Zugangsinteressenten entspricht, eine weitergehende Zugangsgewährung für sein Geschäftsmodell und seine Investitionsanreize wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise zu überflüssigen Netzkomponenten führen, was ineffizient wäre. Gleichzeitig sind Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen im Rahmen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation (z. B. Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) bereits durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Richtlinie nicht berührt werden sollten.
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