ErwGr. 19

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen Bedingungen sollte jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Zugangsgewährung sollte die Streitbeilegungsstelle sicherstellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Möglichkeit hat, seine bei der Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen anfallenden Kosten zu decken, wobei spezifische nationale Bedingungen und etwaige Tarifstrukturen, die eingeführt wurden, um eine faire Chance zur Deckung der Kosten angesichts der bereits von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen zu bieten, berücksichtigt werden. Dabei sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen der begehrten Zugangsgewährung auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters berücksichtigen, einschließlich der vom Zugangsanbieter, von dem der Zugang begehrt wird, getätigten Investitionen, insbesondere der Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang begehrt wird. So können in dem besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze diese Infrastrukturinvestitionen unmittelbar zu den Zielen der Digitalen Agenda beitragen, und der nachgelagerte Wettbewerb kann durch eine kostenlose Mitnutzung beeinflusst werden. Bei Zugangsverpflichtungen ist daher immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen umfänglich zu berücksichtigen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, etwaigen Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, einer etwaigen Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, etwaigen wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei den physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und etwaigen dem Zugangsinteressenten zuvor angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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