DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Mit dieser Richtlinie sollen für die Mitgliedstaaten keine neuen Erhebungsverpflichtungen eingeführt werden; es sollte jedoch vorgesehen werden, dass die von öffentlichen Stellen im Rahmen nationaler Initiativen oder im Rahmen des Unionsrechts (z. B. der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)) bereits erfassten Mindestinformationen, die in elektronischer Form vorliegen, einer zentralen Informationsstelle z. B. über Hyperlinks zugänglich gemacht werden. Dies würde Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze unter Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der betreffenden Informationen, insbesondere bezüglich nationaler kritischer Infrastrukturen, erlauben, auf koordinierte Weise auf Informationen über physische Infrastrukturen zugreifen können. Die Bereitstellung dieser Informationen sollte die Transparenzvorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) bereits für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gelten, unberührt lassen. Ermöglichen die dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehenden Informationen keine ausreichende Kenntnis der bestehenden physischen Infrastrukturen eines bestimmten Typs oder in einem bestimmten Gebiet, sollten die Netzbetreiber die entsprechenden Informationen Unternehmen zur Verfügung stellen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind.
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