ErwGr. 20

DIR_2014_61 · über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

Damit der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation wirksam geplant wird und bestehende, für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze geeignete Infrastrukturen so wirksam wie möglich genutzt werden, sollten Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen haben, die im Ausbaugebiet zur Verfügung stehen. Anhand dieser Mindestinformationen sollten sie in der Lage sein, das Potenzial der Nutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen zu verringern. Angesichts der Anzahl der Akteure und zur Erleichterung des (auch bereichs- und grenzüberschreitenden) Zugangs zu diesen Mindestinformationen sollten diese über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Über diese zentrale Informationsstelle sollten bereits in elektronischer Form verfügbare Mindestinformationen zugänglich sein, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, oder zur Wahrung legitimer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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