Art. 10 – Pflicht zur Übermittlung falscher Euro-Banknoten und –Münzen zur Analyse- und Identifizierung von Fälschungen

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass während des Strafverfahrens die Prüfung mutmaßlich gefälschter Euro-Banknoten und -Münzen durch die nationalen Analysezentren und Münzanalysezentren zur Analyse, Identifizierung und Aufdeckung etwaiger weiterer Fälschungen unverzüglich genehmigt wird. Die zuständigen Behörden übermitteln die erforderlichen Muster unverzüglich, spätestens jedoch dann, wenn eine endgültige Entscheidung über das Strafverfahren vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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