Art. 7 – Sanktionen gegen juristische Personen

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter
a)der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,
b)ein vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,
c)die Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
d)die richterlich angeordnete Liquidation,
e)eine vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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