Art. 5 – Sanktionen für natürliche Personen

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 2 und die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Höchststrafe bedroht werden, die auch die Freiheitsstrafe vorsieht.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit diese mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Handlung im Zusammenhang stehen, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und nach Artikel 3 Absatz 3, soweit dies mit einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c bezeichneten Handlung im Zusammenhang steht, mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind.
(5)Für die Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten andere wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen als die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Strafe, einschließlich Geld- und Freiheitsstrafen, für den Fall vorsehen, dass Falschgeld angenommen wird, ohne dass es als Falschgeld erkannt wird, jedoch im Wissen, dass es sich um Falschgeld handelt, weitergegeben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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