ErwGr. 11

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Die missbräuchliche Verwendung von zulässigen Einrichtungen oder von Material zugelassener Druckereien oder Münzprägestätten zur Herstellung von nicht zugelassenen Banknoten und Münzen für betrügerische Zwecke sollte ebenfalls eine Straftat darstellen. Die missbräuchliche Verwendung schließt auch Fälle ein, in denen eine nationale Zentralbank oder Münzprägestätte oder ein sonstiger zugelassener Betrieb mehr Banknoten oder Münzen herstellt als die von der Europäischen Zentralbank („EZB“) genehmigte Quote vorsieht. Sie schließt auch Fälle ein, in denen ein Mitarbeiter einer zugelassenen Druckerei oder Münzprägestätte diese für seine Zwecke missbraucht. Derartige Handlungen sollten auch dann als Straftat geahndet werden können, wenn die erlaubten Mengen nicht überschritten werden, denn die hergestellten Banknoten und Münzen wären — sobald sie im Umlauf sind — nicht von zugelassenem Geld unterscheidbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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