ErwGr. 16

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung der Geldfälschung vorsehen. Diese Sanktionen sollten wirksam, angemessen und abschreckend sein und auch Freiheitsstrafen umfassen. Das in dieser Richtlinie vorgesehene Mindestmaß für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für die in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten sollte zumindest für die schwersten Formen dieser Straftaten gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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