ErwGr. 23

DIR_2014_62 · zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates

Da der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer konkreten Bedrohung ausgesetzt ist — wie das Vorhandensein einer beträchtlichen Zahl von in Drittländern ansässigen Gelddruckereien deutlich zeigt — bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu seinem Schutz. Daher sollte eine gerichtliche Zuständigkeit für im Zusammenhang mit dem Euro stehende und außerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats begangene Straftaten begründet werden, wenn sich der Täter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht ausgeliefert wird oder im Rahmen dieser Straftat gefälschte Euro-Banknoten oder -Münzen im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats aufgefunden werden.
Angesichts der objektiv unterschiedlichen Situation in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist es angemessen, dass die Pflicht zur Begründung einer solchen gerichtlichen Zuständigkeit nur für diese Mitgliedstaaten gilt. Für die Zwecke der Verfolgung von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absätze 2 und 3, soweit diese mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, sowie von Anstiftung und Beihilfe zu und von dem Versuch der Begehung dieser Straftaten sollte die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit nicht der Bedingung unterliegen, dass die Taten an dem Ort, an dem sie begangen wurden, eine Straftat darstellen. Bei der Wahrnehmung dieser Art der gerichtlichen Zuständigkeit sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die Straftaten von dem Strafrechtssystem des Landes, in dem sie begangen wurden, erfasst werden, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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