ErwGr. 3

DIR_2014_63 · zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

In der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird als „Zutat“ jeder Stoff definiert, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt. Diese Definition impliziert die absichtliche Verwendung eines Stoffes bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels. Angesichts der Tatsache, dass Honig ein natürliches Produkt ist, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Vorhandensein von honigeigenen Bestandteilen natürlichen Ursprungs ist, sollte Pollen nicht als Zutat von Honig im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 angesehen werden, da er natürlicher honigeigener Bestandteil ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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