ErwGr. 8

DIR_2014_63 · zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig

Damit die Lauterkeit des Geschäftsverkehrs sichergestellt wird, Verbraucherinteressen geschützt werden und die Einführung einschlägiger Analyseverfahren ermöglicht wird, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um quantitative Parameter für das Kriterium „überwiegend“ im Hinblick auf die Herkunft von Honig aus Blüten oder Pflanzenteilen und den Minimalgehalt an Pollen in gefiltertem Honig nach dem Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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