Art. 24 – Statistische Angaben

DIR_2014_66 · über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission statistische Angaben zur Anzahl der zum ersten Mal ausgestellten Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer und Aufenthaltstitel für langfristige Mobilität und gegebenenfalls der gemäß Artikel 21 Absatz 2 eingegangenen Meldungen und, soweit möglich, zur Anzahl der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer, deren Aufenthaltstitel verlängert oder entzogen wurde. Diese statistischen Angaben werden nach Staatsangehörigkeit und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels und, soweit möglich, nach Wirtschaftszweig und Stellung der unternehmensintern transferierten Arbeitnehmer untergliedert.
(2)Die statistischen Angaben beziehen sich auf Berichtszeiträume von einem Kalenderjahr und werden der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist 2017.
(3)Die statistischen Angaben werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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