ErwGr. 15

DIR_2014_87 · zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Angesichts der durch die Regelungen der IAEO und den Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) erreichten technischen Fortschritte und der aus den Stresstests und den Untersuchungen zum Nuklearunfall von Fukushima gewonnenen Erkenntnisse sollte die Richtlinie 2009/71/Euratom dahingehend geändert werden, dass ein übergeordnetes Gemeinschaftsziel im Bereich der nuklearen Sicherheit für alle Phasen des Lebenszyklus kerntechnischer Anlagen (Standortwahl, Auslegung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb, Stilllegung) aufgenommen wurde. Insbesondere werden mit diesem Ziel erhebliche Sicherheitsverbesserungen bei der Auslegung neuer Reaktoren angestrebt, für die unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Sicherheitsanforderungen Erkenntnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und modernste Technologien zum Einsatz kommen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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