ErwGr. 14

DIR_2014_87 · zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Die Vertragsparteien des Übereinkommens für nukleare Sicherheit bekräftigten auf ihrer Sechsten Überprüfungstagung, dass sie sich den Erkenntnissen der Zweiten Außerordentlichen Tagung, die nach dem Unfall in Fukushima stattfand, verpflichtet sehen. Insbesondere betonten sie, dass „Kernkraftwerke mit dem Ziel ausgelegt, gebaut und betrieben werden sollten, Unfälle zu vermeiden und im Falle eines Unfalls dessen Auswirkungen abzuschwächen und anlagenexterne Verstrahlungen zu verhindern“, und dass „Regulierungsbehörden dafür sorgen sollten, dass diese Ziele darauf angewandt werden, um angemessene Sicherheitsverbesserungen in bestehenden Anlagen auszumachen und umzusetzen“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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