ErwGr. 14

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Im Interesse der Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meereswirtschaft, der nachhaltigen Entwicklung der Meeresgebiete und der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen sollte die maritime Raumplanung auf einem Ökosystem-Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird und gleichzeitig zur nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres durch heutige wie künftige Generationen beigetragen wird. Ein Ökosystem-Ansatz sollte zudem aufbauend auf dem bestehenden Wissen und den bisherigen Erfahrungen so angewandt werden, dass er den jeweiligen Ökosystemen und sonstigen Besonderheiten der unterschiedlichen Meeresregionen sowie den laufenden Arbeiten an regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meere Rechnung trägt. Überdies ermöglicht der Ansatz ein anpassungsfähiges Management, durch das in Anbetracht der zu seiner Umsetzung auf der Ebene der einzelnen Meeresräume verfügbaren Daten und Informationen Erfahrungen verfeinert und weiterentwickelt sowie weitere Kenntnisse gesammelt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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