ErwGr. 16

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Meeres- und küstengestützte Tätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Um die nachhaltige Nutzung des Meeresraums zu fördern, sollte die maritime Raumplanung den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer Rechnung tragen. Die maritime Raumplanung kann sich daher als überaus nützlich bei der Festlegung von Leitlinien erweisen, die sich auf das nachhaltige und integrierte Management menschlicher Tätigkeiten auf See, die Erhaltung des Lebensumfelds, die Fragilität der Küstenökosysteme, Erosion sowie soziale und wirtschaftliche Faktoren beziehen. Ziel der maritimen Raumplanung sollte sein, den Meeresbezug einiger Küstennutzungen oder -tätigkeiten sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen und schließlich ein integriertes und strategisches Leitbild zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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