ErwGr. 18

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollte die maritime Raumplanung das gesamte Spektrum von der Ermittlung der Probleme und Chancen über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überarbeitung bzw. Aktualisierung und Überwachung der Umsetzung abdecken und den Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie den besten verfügbaren Kenntnissen gebührend Rechnung tragen. Mechanismen, die in bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften wie dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission (15) und der Initiative der Kommission „Meereskenntnisse 2020“ festgelegt sind, sollten so gut wie möglich genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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