ErwGr. 21

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Die Bewirtschaftung von Meeresgebieten ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Im Interesse einer wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist es wesentlich, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne angehört werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Anhörungen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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