ErwGr. 23

DIR_2014_89 · zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung

Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird die Prüfung der Umweltauswirkungen eingeführt, die ein wichtiges und bewährtes Instrument ist, durch das ökologische Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Maritime Raumordnungspläne, die sich voraussichtlich erheblich auf die Umwelt auswirken werden, unterliegen der Richtlinie 2001/42/EG. Schließen maritime Raumordnungspläne auch Natura-2000-Gebiete ein, kann eine derartige Prüfung der Umweltauswirkungen auch mit den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG verbunden werden, um Überschneidungen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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