Art. 11 – Elektronische Kennzeichnung

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

(1)Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Fälschung der in Absatz 3 genannten spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung zu verhindern, können die Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form ergänzen oder ersetzen. In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10 gegebenenfalls entsprechend.
(2)Die Kommission nimmt eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vor.
(3)Die Kommission kann nach Artikel 37 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.
(4)Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung elektronischer Kennzeichnungen festzulegen.
(5)Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ergänzen.
(6)Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es nach fünf Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ersetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 DIR_2014_90 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 DIR_2014_90 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.