über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
DIR_2014_90 · 103 Normen
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- Art. 1Ziel
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Anwendungsbereich
- Art. 4Anforderungen an Schiffsausrüstung
- Art. 5Anwendung
- Art. 6Funktionieren des Binnenmarktes
- Art. 7Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats
- Art. 8Normen für Schiffsausrüstung
- Art. 9Das Steuerrad-Kennzeichen
- Art. 10Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens
- Art. 11Elektronische Kennzeichnung
- Art. 12Pflichten der Hersteller
- Art. 13Bevollmächtigte
- Art. 14Sonstige Wirtschaftsakteure
- Art. 15Konformitätsbewertungsverfahren
- Art. 16EU-Konformitätserklärung
- Art. 17Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 18Notifizierende Behörden
- Art. 19Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Art. 20Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- Art. 21Änderungen der Notifizierungen
- Art. 22Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
- Art. 23Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit
- Art. 24Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen
- Art. 25Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes
- Art. 26Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene
- Art. 27EU-Schutzklauselverfahren
- Art. 28Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte
- Art. 29Formale Nichtkonformität
- Art. 30Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen
- Art. 31Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke
- Art. 32Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände
- Art. 33Erfahrungsaustausch
- Art. 34Koordinierung der notifizierten Stellen
- Art. 35Durchführungsmaßnahmen
- Art. 36Änderung
- Art. 37Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 38Ausschuss
- Art. 39Umsetzung
- Art. 40Aufhebung
- Art. 41Inkrafttreten
- Art. 42Adressaten
- Anhang ISTEUERRAD-KENNZEICHEN
- Anhang IIIVON DEN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN, UM NOTIFIZIERTE STELLEN ZU WERDEN
- Anhang VVON DEN NOTIFIZIERENDEN BEHÖRDEN ZU ERFÜLLENDE ANFORDERUNGEN
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