ErwGr. 12

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Da Schiffe während des Baus oder der Reparatur überall in der Welt mit Schiffsausrüstung ausgestattet werden, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders schwierig und kann auch nicht wirksam durch Grenzkontrollen unterstützt werden. Die jeweiligen Pflichten der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsakteure in der Union sollten daher eindeutig angegeben werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nur Ausrüstung, die die Anforderungen erfüllt, an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge installiert ist und dass dieser Pflicht nachgekommen wird, indem die Verwaltung des Flaggenstaats Zeugnisse für diese Schiffe im Rahmen der internationalen Übereinkommen ausstellt, bestätigt oder erneuert und indem nationale Marktüberwachungsvorschriften, die gemäß dem Unionsrahmen für die Marktüberwachung nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen wurden, angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erfüllung dieser Pflichten durch die Informationssysteme unterstützt werden, die die Kommission zur Bewertung, Notifizierung und Überwachung der zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben befugten Stellen und für den Austausch von Informationen über zugelassene Schiffsausrüstung, widerrufene oder abgelehnte Anträge und Nichtkonformität von Schiffsausrüstung zur Verfügung stellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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