ErwGr. 11

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Die Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure sollten so festgelegt werden, dass sie für diejenigen Wirtschaftsakteure, die ihren Sitz in der Union haben, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind und der Tatsache Rechnung tragen, dass ein erheblicher Anteil der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Schiffsausrüstung möglicherweise niemals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingeführt und dort vertrieben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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