ErwGr. 13

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens an Schiffsausrüstung durch den Hersteller oder gegebenenfalls den Einführer sollte in erster Linie die Garantie darstellen, dass Ausrüstung entsprechend den Pflichten des Herstellers bzw. Einführers nach dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt und in Verkehr gebracht werden kann, um ein EU-Schiff damit auszustatten. Des Weiteren sind einige Bestimmungen erforderlich, damit das Steuerrad-Kennzeichen nach seiner Anbringung seine Funktion als Sicherheitskennzeichnung und seine Gültigkeit behält und damit die nationalen Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe wirksam erfüllen können. Der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer oder der Händler sollte verpflichtet sein, den zuständigen Behörden vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die Ausrüstung zu übermitteln, an der er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, um sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung sicher bleibt. Der Hersteller sollte verpflichtet sein, mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, auch hinsichtlich der Normen, nach denen er die Ausrüstung hergestellt und zertifiziert hat, und sollte außerdem im Zusammenhang mit Schiffsausrüstung, die er in Verkehr bringt, seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Ein nicht in der Union ansässiger Hersteller sollte zu diesem Zweck einen Bevollmächtigten benennen, damit die Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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