ErwGr. 9

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen sektoralen Rechtsvorschriften angewendet werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Dieser Beschluss stellt einen allgemeinen bereichsübergreifenden Rahmen für künftige Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten und einen Bezugspunkt für geltende Rechtsvorschriften dar. Dieser allgemeine Rechtsrahmen bietet angemessene Lösungen für die Probleme, die sich bei der Anwendung der Richtlinie 96/98/EG gezeigt haben. Daher müssen die Begriffsbestimmungen und Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG in diese Richtlinie aufgenommen werden, wobei die aufgrund der spezifischen Merkmale des Schiffsausrüstungssektors erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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