ErwGr. 18

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

In Ausnahmefällen sollte die Verwendung von Schiffsausrüstung zugelassen werden, die nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn es unmöglich ist, in einem Hafen oder in einer Hafenanlage außerhalb der Union für ein Schiff Ausrüstung zu erhalten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, oder wenn mit diesem Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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