ErwGr. 17

DIR_2014_90 · über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates

Gelangen die Überwachungsbehörden eines Mitgliedstaats zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, sollten sie eine Beurteilung oder Prüfung in Bezug auf die betreffende Ausrüstung vornehmen. Bestätigt sich die Annahme einer von der Ausrüstung ausgehenden Gefahr, sollte der Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auffordern, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder sogar die betreffende Ausrüstung vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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